Auf einer Info-Veranstaltung der Landkreise des Hamelner Kreises in Hannover, an dem auch Vertreter von TenneT und der Bundesnetzagentur teilnahmen, wurde ein Thesenpapier verteilt, das im folgenden wiedergegeben wird:

12 Thesen für ein ausgewogenes, transparentes und nachvollziehbares Verwaltungsverfahren zur SuedLink-Erdverkabelung

Das Landkreisbündnis unterstützt den Erdkabelvorrang bei der Neuplanung von SuedLink. Ein Vorrang für Gleichstrom-Erdkabel erhöht die Akzeptanz für SuedLink und kann dessen Realisierung beschleunigen. Ein ausgewogenes, transparentes und nachvollziehbares Bundesfachplanungsverfahren ist eine weitere wichtige Voraussetzung für die Verwirklichung der von der Bundesregierung beabsichtigten „Beschleunigung durch mehr Akzeptanz“. Ein beschleunigtes Verwaltungsverfahren ist insbesondere gewährleistet, wenn folgende Punkte beachtet werden:

  1. Die Bundesfachplanung für den SuedLink muss wie bisher den großräumigen Trassenkorridor zwischen Wilster und Grafenrheinfeld enthalten. Eine Abschnittbildung kann erst auf der Grundlage einer Bundesfachplanungs- Entscheidung im Planfeststellungsverfahren erfolgen.
  2. Die Akzeptanzchancen durch Erdkabel dürfen nicht durch viele ausnahmsweise Freileitungsstrecken und Übergabestationen verspielt werden. Das Landkreisbündnis spricht sich daher für eine möglichst weitgehende Vollverkabelung aus. Dieser Aspekt sollte bei der Trassenauswahl eine hervorgehobene Rolle spielen.
  3. Bereits der Antrag nach § 6 NABEG muss die Abschnitte kennzeichnen, die ausnahmsweise als Freileitung geplant sind. Das setzt eine sorgfältige Alternativenuntersuchung voraus. Die Vorzugsvariante von TenneT muss mit den ernst zu nehmenden Alternativen in der dargelegten Detailschärfe vergleichbar sein.
  4. In den Genehmigungsanträgen muss dem Schutz von Wohnumfeld und Umwelt eine herausragende Bedeutung zukommen. Die Inanspruchnahme von Forst- und Landwirtschaftsflächen muss angemessen entschädigt werden.
  5. Die Lage der Konverter ist in die Planung zu integrieren. Es ist nicht sachgerecht, diese Frage auszuklammern und theoretische Standorte darzustellen. Die Bürger wollen auch in dieser Frage Klarheit.
  6. Erdkabeltrassen stoßen auf weniger und geringere Raumwiderstände als Freileitungstrassen. Es ist im NABEG §6-Antrag daher nicht mehr erforderlich, der Planung einen Suchraum von mehreren hundert km Breite zugrunde zu legen. Ein Untersuchungsraum mit einem Längen/Breitenverhältnis von 5:1 ist ausreichend. Der ersparte Ressourcenaufwand sollte einer detaillierteren Erkundung des verbleibenden Suchraums zugutekommen. Der Untersuchungsraum kann je nach Trassenplanung auch in einzelnen Abschnitten breiter oder schmaler abgegrenzen.
  1. Die Methodik der Trassenfindung und -Bewertung im Antrag zur Bundesfachplanung muss ausgewogen, länderübergreifend konsistent und auch für Planungslaien nachvollziehbar sein. Hierzu eignen sich einfache, eingeführte Planungsmethoden besser als komplizierte Neuentwicklungen. Bedeutsam ist, dass die vorangestellten Bewertungskriterien ohne Ausnahme auf alle Planungssituationen gleichberechtigt angewendet werden. Eine im Einzelfall zweckmäßige Bündelung mit einer Freileitung darf nicht zur Ausnahme vom Erdkabelvorrang führen.
  2. Der Gesetzgeber hat nicht nur für die Abfolge Bundesfachplanung-Planfeststellung, sondern auch für die Bundesfachplanung selbst ein gestuftes Verfahren vorgesehen. Daraus ist abzuleiten, dass im NABEG §6-Antrag noch nicht alle Details erhoben werden müssen, die insbesondere für die abschließende Beurteilung von Engpässen erforderlich sind. Wohl aber sollte die Vermeidung von Engpässen bei der Auswahl ernst zu nehmender Alternativen im NABEG §6-Antrag ein herausragendes Kriterium sein. Ausgewiesene Schutzgebiete sind in der Bundesfachplanung zu berücksichtigen. Eine artenschutzrechtliche Prüfung setzt entsprechende Erhebungen voraus. Sie ist Gegenstand der Planfeststellung und gehört auch nicht generell zu den Unterlagen nach § 8 NABEG. Erhebungen sind nur zur Begründung einer Ausnahme vom Erdkabelvorrang aus Naturschutzgründen geboten.
  3. Die abschließende Entscheidung über die Bundesfachplanung nach § 12 NABEG muss verbindlich die Ausnahmeabschnitte für die Freileitungen festlegen.
  4. Das Landkreisbündnis erwartet von Tennet regelmäßig über die einzelnen Planungsschritte informiert zu werden. Auf diesem Wege können Planungssackgassen vermieden und eine höhere Akzeptanz der Planung erzielt werden. Die einzelnen Landkreise bieten dem Vorhabenträger dazu u.a. die Moderation von Informationsveranstaltungen an.
  5. Informationsveranstaltungen von Tennet und Antragskonferenzen der Bundesnetzagentur sollten in ihrem Format dem Planungsstand angemessen sein. Großräumige Planungsschritte erfordern große Veranstaltungen. Die vorzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 VwVfG wird durch die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Antragskonferenzen gem. § 7 NABEG erfüllt.
  6. Die Planung von Erdkabeltrassen erfordert eine Anpassung der für die Bundesfachplanung existierenden Planungsleitfäden. Netzbetreiber und Bundesnetzagentur sind aufgefordert, hierbei die Fachkompetenz des Landkreisbündnisses einzubinden.