Im Anschluss an die Mitte 2019 durchgeführten Erörterungstermine wurden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) für verschiedene kleinere Abschnitte des SuedLinks Nachbeteiligungen von Betroffenen durchgeführt. Im Abschnitt A (Schleswig-Holstein und nördliches Niedersachsen) ist das Bundesfachplanungsverfahren bereits abgeschlossen. In den Abschnitten, in denen die Bundesfachplanung noch nicht beendet wurde, steht sie kurz vor Abschluss. Nachdem die Entscheidung der BNetzA über den grundsätzlichen Verlauf des Trassenkorridors nunmehr weitgehend feststeht, folgen im direkten An­schluss regional verteilte Planfeststellungsverfahren zur konkreten Festlegung der Erdkabelleitung (im Abschnitt A bereits begonnen). Hierbei wird es darauf ankommen, dass die Landkreise, Städte und Gemeinden ihre örtlich konkretisierten Interessen in die Planungen einbringen und dass diese von den beiden Netzbetreibern TenneT und Transnet-BW be­rücksichtigt werden. Alle Maßnahmen, die einer Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen dienen, müssen bei Planungsende im Planfeststellungsbeschluss ihren Ausdruck finden, wenn sie beim Bau realisiert werden sollen.

Die Übertragungsnetzbetreiber, TenneT und Transnet‑BW werden in jedem Trassenabschnitt kurz nach Beendigung der Bundesfachplanung die Antragsunterlagen entspr. § 19 NABEG bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) einreichen. In diesen Unter­lagen, die anschließend von der BNetzA offengelegt werden und dabei u. a. auf der Website www.netzausbau.de einsehbar sind, geht es um einen Vorschlag, welche Inhalte auf welche Weise für den Hauptantrag auf Planfeststellung nach § 21 NABEG untersucht werden sollen.

Fragen und Belange der Bürger, der Ver­bände und vor allem der Kommunen werden nur dann in den jetzt anlaufenden Planfeststellungsverfahren Bedeutung gewinnen, wenn frühzeitig, d. h. in der jetzigen Planungsphase, sichergestellt wurde, dass deren spezifische Belange mit angemessenen Mitteln untersucht und erörtert werden. Aus diesem Grunde ist es jetzt so wichtig, die § 19 NABEG Unterlagen im Hinblick auf ggf. fehlende oder zu kurz kommende Untersuchungsaspekte genau zu prüfen und bei positivem Befund sofort Einwendungen zu erheben. Alle Belange müssen in den Antragsunterlagen angemessen berücksichtigt und in den späteren Erörterungstermi­nen verhandelt werden.

Betroffene Bürger, Landkreise, Städte und Gemeinden sollten die gegenwärtig anlau­fende Konsultationsphase also zügig nutzen, um die ihnen wichtigen Belange zu prüfen und im förmlichen Beteiligungsverfahren zu kommentieren.